Page 37 - Jubibroschuere_2019
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Disziplinübergreifende Beiträge
















                              Nicht zum Patent zugelassen sind hingegen:  Patentverwertung
                              1. Phänomene sowie natürliche, physikalische
                                oder anderweitige Ausprägungen,        Die Patentierung der eigenen Idee generiert
                                z. B. Magnetismus, Röntgen-Strahlen u. v. m.;  per se noch keine Einnahmen. Häufig vergehen
                              2. wissenschaftliche Theorien und mathemati-  Jahre, bis aus einer patentierten Erfindung ein
                                sche Methoden;                         marktfähiges Produkt wird. Dies ist in aller Regel
                              3. ästhetische Formgebungen;             mit weiteren hohen Investitionen verbunden.
                              4. Regeln und Prozesse für gedankliche Tätigkei-  Wer sein Patentrecht selbst nicht verwerten
                                ten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten;  kann oder möchte, ist berechtigt, sein Recht zu
                              5. die Wiedergabe von Informationen ;    verkaufen, zu vererben oder eine Lizenz zu ver-
                                                          5
                              6. Erfindungen, die laut Gesetzgebung gegen   geben. Ebenso kann das Patent als handelbarer
                                die guten Sitten und die öffentliche Ordnung   Wert im Zuge einer Insolvenz von einem Gläubi-
                                verstoßen. 6                           ger gepfändet werden. Entsprechend kann der
                                                                       Verlust eines Patents den Unternehmenswert
                              Von der Anmeldung eines Patents über das   oder die Insolvenzmasse mindern.
                              Prüfverfahren bis hin zur Erteilung durch das
                              Deutsche Patent- und Markenamt vergehen im
                              Durchschnitt etwa drei Jahre. Im Schnitt wird nur
                              jede vierte beantragte Erfindung patentrechtlich
                              geschützt. Ist das Patentrecht schlussendlich
                              verbrieft, besteht der Schutz in Deutschland für
                              bis zu 20 Jahre.



                                 Abgrenzung Patente von weiteren Schutzrechten

                                                            GEBRAUCHS-             EINGETRAGENE
                                                 PATENTE                  MARKE                SORTENSCHUTZ
                                                             MUSTER                  DESIGNS
                                                                                    Gestaltung von
                                                             technische    Marken für Waren
                                     geschützt    technische    Erfindungen (außer   und Dienst-   Flächen oder   Pflanzensorten/
                                     werden      Erfindungen                       dreidimensionalen   Sortenname
                                                             Verfahren)  leistungen
                                                                                    Gegenständen
                                                                          grafisch
                                                   neu         neu                     neu         neu
                                                                         darstellbar
                                               über den Stand der   sich nicht aus dem   keine reine    zwei- oder drei-
                                               Technik hinausge-  Stand der Technik   Beschreibung der   dimensionale
                                   Voraussetzungen   hende erfinderische   ergebend – erfinde-  Dienstleistung oder   Erscheinungsform   homogen
                                   für den Schutz  Tätigkeit  rischer Schritt  Ware  eines Erzeugnisses
                                                 gewerblich    gewerblich    Unterscheidungs-  Eigenart  beständig
                                                 anwendbar   anwendbar     kraft
                                                                                                unterscheidbar
                                    Beginn des            Ab Veröffentlichung der Eintragung rückwirkend ab dem Anmeldetag
                                     Schutzes
                                                                         unbegrenzt
                                    max. Laufzeit  20 Jahre   10 Jahre   verlängerbar    25 Jahre  25 Jahre
                                                                        (alle 10 Jahre)
                                  max. Schutzdauer  20 Jahre  10 Jahre   unbegrenzt  25 Jahre    25 Jahre
                                   Anmeldedauer   2-5 Jahre  6-8 Monate  2-6 Monate  2-6 Monate   > 1 Jahr
                                    Schutzbreite  ++++ (breit)  +++        ++          +           +++
                                                                               Quelle: horak Rechtsanwälte / www.bwlh.de


                              5  § 1 III PatG
                              6  Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt/Patente
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