Page 37 - Jubibroschuere_2019
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Disziplinübergreifende Beiträge
Nicht zum Patent zugelassen sind hingegen: Patentverwertung
1. Phänomene sowie natürliche, physikalische
oder anderweitige Ausprägungen, Die Patentierung der eigenen Idee generiert
z. B. Magnetismus, Röntgen-Strahlen u. v. m.; per se noch keine Einnahmen. Häufig vergehen
2. wissenschaftliche Theorien und mathemati- Jahre, bis aus einer patentierten Erfindung ein
sche Methoden; marktfähiges Produkt wird. Dies ist in aller Regel
3. ästhetische Formgebungen; mit weiteren hohen Investitionen verbunden.
4. Regeln und Prozesse für gedankliche Tätigkei- Wer sein Patentrecht selbst nicht verwerten
ten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten; kann oder möchte, ist berechtigt, sein Recht zu
5. die Wiedergabe von Informationen ; verkaufen, zu vererben oder eine Lizenz zu ver-
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6. Erfindungen, die laut Gesetzgebung gegen geben. Ebenso kann das Patent als handelbarer
die guten Sitten und die öffentliche Ordnung Wert im Zuge einer Insolvenz von einem Gläubi-
verstoßen. 6 ger gepfändet werden. Entsprechend kann der
Verlust eines Patents den Unternehmenswert
Von der Anmeldung eines Patents über das oder die Insolvenzmasse mindern.
Prüfverfahren bis hin zur Erteilung durch das
Deutsche Patent- und Markenamt vergehen im
Durchschnitt etwa drei Jahre. Im Schnitt wird nur
jede vierte beantragte Erfindung patentrechtlich
geschützt. Ist das Patentrecht schlussendlich
verbrieft, besteht der Schutz in Deutschland für
bis zu 20 Jahre.
Abgrenzung Patente von weiteren Schutzrechten
GEBRAUCHS- EINGETRAGENE
PATENTE MARKE SORTENSCHUTZ
MUSTER DESIGNS
Gestaltung von
technische Marken für Waren
geschützt technische Erfindungen (außer und Dienst- Flächen oder Pflanzensorten/
werden Erfindungen dreidimensionalen Sortenname
Verfahren) leistungen
Gegenständen
grafisch
neu neu neu neu
darstellbar
über den Stand der sich nicht aus dem keine reine zwei- oder drei-
Technik hinausge- Stand der Technik Beschreibung der dimensionale
Voraussetzungen hende erfinderische ergebend – erfinde- Dienstleistung oder Erscheinungsform homogen
für den Schutz Tätigkeit rischer Schritt Ware eines Erzeugnisses
gewerblich gewerblich Unterscheidungs- Eigenart beständig
anwendbar anwendbar kraft
unterscheidbar
Beginn des Ab Veröffentlichung der Eintragung rückwirkend ab dem Anmeldetag
Schutzes
unbegrenzt
max. Laufzeit 20 Jahre 10 Jahre verlängerbar 25 Jahre 25 Jahre
(alle 10 Jahre)
max. Schutzdauer 20 Jahre 10 Jahre unbegrenzt 25 Jahre 25 Jahre
Anmeldedauer 2-5 Jahre 6-8 Monate 2-6 Monate 2-6 Monate > 1 Jahr
Schutzbreite ++++ (breit) +++ ++ + +++
Quelle: horak Rechtsanwälte / www.bwlh.de
5 § 1 III PatG
6 Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt/Patente